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Medieninformation Cannabis Anbauvereinigungen können ab 1. Juli Anträge im Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum stellen


Der Deutsche Bundestag hat am 23.02.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen, das am 22.03.2024 vom Bundesrat gebilligt wurde. Das Gesetz wurde am 01.04.2024 rechtverbindlich. Die Regelungen zum nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen treten nun am 01.07.2024 in Kraft. Kontrollbehörde für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis durch die Anbauvereine sowie deren behördliche Überwachung wird das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).

Seit dem 1. April ist der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen pro Person und der Besitz von einer bestimmten Menge Cannabis erlaubt und unterliegt lediglich einer allgemeinen ordnungsrechtlichen Überwachung.

Der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau sowie die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen oder sogenannter Cannabis Social Clubs steht jedoch unter behördlichem Erlaubnisvorbehalt. Das Bundesrecht gab den Ländern bis 1. Juli Zeit, die nötigen landesrechtlichen Voraussetzungen für die Antragstellung der Anbauvereinigungen zu schaffen. In Thüringen können nun ab 1. Juli 2024 Anträge für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen im Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum gestellt werden. Antragsformulare wird das Landesamt am kommenden Montag auf seiner Webseite bereitstellen.

Nach Bundesrecht müssen Anbauvereinigungen nachweisen können, dass Cannabis mit einem begrenzten THC-Gehalt kontrolliert nur an volljährige Vereinsmitglieder und mit bestimmten Informationsbeilagen weitergegeben wird. Verpflichtend sind Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention. So müssen Anbauvereinigungen einen eigens geschulten Präventionsbeauftragten bestimmen.

Die zuständige Behörde hat im Rahmen einer gebundenen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob eine Anbauvereinigung alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Die Antragsbearbeitung ist kostenpflichtig. Mit einer möglicherweise um Auflagen ergänzten Erlaubniserteilung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu rechnen.

Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet, kann jedoch nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden. Anbauvereinigungen unterliegen regelmäßigen (einmal jährlich) behördlichen Kontrollen zu Qualität und Mengen des erzeugten Cannabis, der Einhaltung der Vorgaben von Jugendschutz und Suchtprävention sowie der Erfüllung von Dokumentations- und Berichts- und Mitteilungspflichten an Behörden.

Die zuständige Kontrollbehörde für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis durch die Anbauvereine sowie deren behördliche Überwachung wird das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) sein. Die Maßnahmen der behördlichen Kontrolle und Überwachung sind im Konsumcannabisgesetz festgelegt und werden dementsprechend auf Landesebene nach gesetzlichen Anforderungen des Bundesrechts umgesetzt werden.

Dokumente und Anträge auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen sind ab 1. Juli 2024 auf der Webseite des TLLLR unter: cannabis-anbauvereinigungen zu finden.

Die Anträge auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen sind an  konsumcannabisgesetz@tlllr.thueringen zu senden. 

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