Städtebauliche Bodenordnung
Grund und Boden bildet die Basis für die Entwicklung der Kommunen als attraktive Wohn- oder Gewerbestandorte, aber auch zur Schaffung von Erholungs- und Freizeitgebieten.
In Thüringen besteht ständig Bedarf an verfügbaren und bezahlbaren Wohnbau- und Gewerbeflächen. In den kleineren Gemeinden geht es vor allem darum, funktionsfähige Ortslagen zu behalten und die Bautätigkeit wieder in den Ortskern zu lenken. Dabei sind beispielsweise auch brachliegende Flächen für eine bauliche oder sonstige Nutzung neu zu gestalten.
Ablauf eines Bodenordnungsverfahrens
Rechtliche Grundlagen der städtebaulichen Bodenordnung
Rechtliche und finanzielle Zwänge machen es für viele Grundstückseigentümer schwierig, die oft ungünstig gelegenen und geformten Grundstücke selbst zu ordnen. Hier ist die öffentliche Hand gefragt, um unterstützend einzugreifen. Eine Schlüsselrolle zur Schaffung von Bauflächen kommt dabei der Baulandumlegung zu. Damit können die Interessen aller Beteiligten zum Ausgleich gebracht werden, um die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen.
Die Grundlage bilden die §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs (BauGB), welche die Baulandumlegung und die vereinfachte Umlegung regeln.
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Partner bei Umlegungsverfahren: Das TLBG und die ÖbVI
Zur Durchführung von Umlegungsverfahren werden regelmäßig von den Gemeinden selbstständige und unabhängige Umlegungsausschüsse gebildet. Partner sind dabei vor allem das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure (ÖbVI). Sie alle sind wichtige Dienstleister und verfügen über entsprechendes Fachpersonal sowie die benötigte Technik. Die besondere Bedeutung und der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums sind gerade ihnen vertraut und die Kommunen können sich des Fachwissens des TLBG und der ÖbVI bedienen.
Informieren Sie sich bei unseren Ansprechpartnern über die Instrumente der Bodenordnung zur unmittelbaren und nachhaltigen Gestaltung der Kommunen in unserem Land.
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