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Medieninformation Ministerin Karawanskij: „Die Verabschiedung der novellierten Bauordnung ist ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung Thüringens in den nächsten Jahren.“


Die Thüringer Bauordnung wurde zuletzt 2014 umfassend novelliert. Das heute vom Thüringer Landtag verabschiedete Gesetz stellt nach 10 Jahren erneut eine umfassende Fortschreibung und Neugliederung der Bauordnung dar und nimmt eine Vielzahl von Anpassungen vor.

Ministerin Susanna Karawanskij am Rednerpult des Thüringer Landtags bei der Anhörung zur Novellierung der Thüringer Bauordnung am 13. Juni 2024
Ministerin Karawanskij im Landtag am 13. Juni 2024 | Foto: Livestream Thüringer Landtag

„Die Entlastung angespannter Wohnungsmärkte, Verbesserungen bei der Barrierefreiheit, Unterstützung der Energie- und Verkehrswende und die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren – bei diesen Zielen kommen wir mit der Novellierung der Bauordnung einen großen Schritt voran,“ sagt Ministerin Karawanskij. „Ich freue mich, dass es gelungen ist, die Bauordnung noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Sie wird unserer Bauwirtschaft in den kommenden Jahren bei der Bewältigung der enormen Herausforderungen im Bausektor gute Dienste leisten.“

Die Novelle der Thüringer Bauordnung war darüber hinaus notwendig, um europarechtliche Verpflichtungen erfüllen zu können. So müssen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verfahrensrechtliche Erleichterungen für die Genehmigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen werden. Auch die Regelungen zur Bauvorlageberechtigung müssen für Personen mit Berufsbefähigungen aus anderen Mitgliedsstaaten geöffnet werden, um die Kompromissregelung mit der Europäischen Kommission umzusetzen und somit auch ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden.

Außerdem übernimmt die neue Thüringer Bauordnung die seit der letzten Novellierung beschlossenen Änderungen der Musterbauordnung. Damit greift die Bauordnung entsprechende Forderungen der am Bau Beteiligten und die Verabredung im bundesweiten Bündnis bezahlbarer Wohnraum auf. Mit dieser Änderung ist auch gewährleistet, dass sich Planer, Bauherren oder Baubetriebe auf weitgehend gleiche materielle Regelungen in den Ländern verlassen können.

Folgende wesentliche Änderungen der Bauordnung sollen vorgenommen werden:

Entbürokratisierung

Digitale Baugenehmigungsverfahren werden ermöglicht und damit Bauverfahren beschleunigt. Bislang standen einem digitalen Antrag rechtliche Hürden entgegen, die mit der verabschiedeten Bauordnung beseitigt werden. Schriftform- und Unterschriftserfordernisse werden bis auf ganz wenige begründete Ausnahmen abgeschafft. Damit ist es künftig rechtssicher möglich, Bauanträge digital zu beantragen. 

Energiewende

Darüber hinaus wird die Bauordnung einen Beitrag leisten, Treibhausemissionen zu reduzieren, indem verschiedene Maßnahmen zu Gunsten einer Energiewende umgesetzt werden. Auch dafür werden die materiellen Anforderungen fortentwickelt. Die Novelle ermöglicht es Hausbesitzer:innen auch nachträglich, Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende zu ergreifen. 
So werden die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern erleichtert, indem die vorgeschriebenen Abstände zu Brandwänden verringert werden. Geräuscharme Wärmepumpen können an der Grundstücksgrenze errichten werden. Dafür müssen keine Abstandsflächen eingehalten werden. Auf Bestandsgebäuden sollen bis zu 40 cm Wärmedämmung aufgebracht werden können, was nach bisherigem Recht abstandsflächenrechtlich unzulässig war.
Die Errichtung von Solarparks in entsprechenden Bebauungsplangebieten bzw. an Autobahnen oder übergeordneten Schienenwegen wird erleichtert. Anlagen im 200m Abstand von Autobahnen und übergeordneten Schienenwegen) werden genehmigungsfrei gestellt (unter Voraussetzung der gesicherten Erschließung und der Zustimmung der Gemeinde). Der Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich wird durch den Wegfall von Abstandsflächen fortan leichter möglich. Die Abstände zu Wohnsiedlungen bleiben jedoch bestehen.

Mobilitätswende

Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Städte können in Zukunft die Zahl der notwendigen KFZ-Stellplätze sowie der Fahrrad-Abstellplätze selbst per Satzung regeln. Dies soll es ermöglichen, gemeindliche Mobilitätskonzepte zu berücksichtigen und ggf. weniger KFZ-Stellplätze zu fordern. Andererseits werden künftig auch geeignete Abstellplätze für Fahrräder geschaffen müssen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht.

Bauen im Bestand

Die novellierte Bauordnung ermöglicht die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken im Rahmen der Genehmigungsfreistellung. Nutzbare Wohnflächen können so mit überschaubarem Aufwand geschaffen werden. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass zusätzlicher Wohnraum im Gebäudebestand geschaffen, angespannte Wohnungsmärkte entlastet und dabei gleichzeitig Flächenversiegelung durch Neubau am Stadtrand vermieden werden.

Barrierefreiheit

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sollen die Regelungen zur Barrierefreiheit in der Bauordnung erweitert werden, um u.a. mehr barrierefreien Wohnraum zu schaffen. 
Die verbesserten Regelungen der Bauordnung betreffen die Erweiterung der barrierefreien Zugänglichkeit in Wohnungen auf den Freisitz und die schwellenlose Zugänglichkeit von Abstellräumen für Mobilitätshilfsmittel. Die baulichen Anforderungen der Barrierefreiheit sollen außerdem künftig auch für Einrichtungen des Erziehungswesens gelten. Auch künftig soll gelten, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. 

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