Straßenverkehrsrecht
Das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), umfasst Vorschriften, aus denen sich Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer ergeben. Ziel ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten (sog. Gefahrenabwehr). Durch das Straßenverkehrsrecht sollen typische Gefahren, Behinderungen und Belästigungen verhindert oder mindestens gemindert werden, welche im Zusammenhang mit der Benutzung der Straße stehen. Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Wir setzen uns als TMDI beim Bund dafür ein, das Rechtsgebiet fortzuentwickeln und den geänderten Rahmenbedingungen der heutigen Zeit anzupassen.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die
StVO gilt auf öffentlichen Wegen und Plätzen und regelt das Verhalten für jeden Verkehrsteilnehmer im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs.
Die StVO ist hierfür in drei Abschnitte gegliedert:
Teil I: Allgemeine Verkehrsregeln,
Teil II: Zeichen und Verkehrseinrichtungen,
Teil III: Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Das TMIL ist an der Weiterentwicklung der StVO insbesondere im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Bundesregierung.
Touristische Beschilderung - Antragstellung
Hinweise zur Beschilderung von touristisch bedeutsamen Zielen an Straßen mit Zeichen 386 Straßenverkehrs-Ordnung - Antragstellung für eine Beschilderung
Die bundesweit gültige „Richtlinie für die touristische Beschilderung“ (RtB) bildet die Grundlage für eine einheitliche Beschilderung an Straßen für touristisch bedeutsame Ziele. Ergänzend dazu hat das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft und der Thüringer Tourismus GmbH einen Fragebogen zur Bewertung der Ziele erarbeitet. Dieser Fragebogen ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller auszufüllen und vom zuständigen Tourismusverband bzgl. der Angaben auf Plausibilität zu bestätigt. Der Fragebogen ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde einzureichen.
Für Regionen/Städte, die mit dem Fragebogen nicht beurteilt werden können, erfolgt eine gesonderte Bewertung. Ein vom Antragsteller begründeter Antrag auf touristische Beschilderung (einschließlich Beschilderungsvorschlägen) ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde prüft, ob die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine touristische Beschilderung grundsätzlich gegeben sind. Wurde dies festgestellt, legt sie den begründeten Antrag dem Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur (TMDI) zur Bewertung vor. Dieses bewertet die touristische Bedeutung unter Einbeziehung weiterer fachkundiger Stellen.
Die abschließende Entscheidung über Art und Umfang der Beschilderung trifft die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde mit der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Der Bereich der Bundesautobahnen fällt seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr in die Auftragsverwaltung der Länder, sondern wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund übernimmt die alleinige Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, vermögensmäßige Verwaltung und Finanzierung der Bundesautobahnen. Zur Erledigung dieser Aufgaben bedient sich der Bund der Autobahn GmbH des Bundes.

Dokumente zur Antragstellung
Diese Seite teilen
Weitere Werkzeuge