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Straßennetz

Nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Thüringer Straßengesetz werden Straßen durch eine Widmung zu öffentlichen Straßen. Entsprechend der Verkehrsbedeutung erfolgt dabei eine Unterteilung in verschiedene Straßenklassen:

  • Bundesautobahnen
  • Bundesstraßen
  • Landesstraßen
  • Kreisstraßen
  • Gemeindestraßen
  • sonstige öffentliche Straßen

Das aktuelle Straßennetz des Freistaats Thüringens können Sie, auf der vom Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr bereitgestellten Straßennetzkarte bzw. der Längenstatistik sehen.

Straßen sind entsprechend ihrer tatsächlichen Verkehrsbedeutung einzustufen. Ändert sich ihre Verkehrsbedeutung oder sind sie nicht in die richtige Straßenklasse eingeordnet, so sind sie entsprechend umzustufen. Dies betrifft insbesondere alle ehemaligen Bezirksstraßen der DDR, die mit Verabschiedung des Thüringer Straßengesetzes vorläufig zu Landesstraßen erklärt wurden. Bei ihnen besteht der gesetzliche Auftrag, ihre tatsächliche Verkehrsbedeutung zu prüfen und sie gegebenenfalls umzustufen. Hat eine öffentliche Straße keine Verkehrsbedeutung mehr, kann sie eingezogen werden. Nach der Einziehung steht sie dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung.

Bundes- und Landesstraßen sind abschnittsweise mit straßenbegleitenden Radwegen ausgestattet, die dazu beitragen, Lücken im Thüringer Radverkehrsnetz zu schließen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite zum Radverkehr.

Daten und Fakten

  • Stand: 01.01.2023, ohne Astlängen

    Bundesautobahn

    521 km

    Bundesstraßen

    1.502 km

    Landesstraßen

    4.112 km

  • Wer sind die Träger der Straßenbaulast?

    1. Land
    2. Bund
    3. Kreise
    4. Gemeinden

    Das Land ist Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen. Eine Ausnahme besteht bei Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern. Sie sind Straßenbaulastträger von Ortsdurchfahren von Landes- und Kreisstraßen.

    Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Für die Bundesstraßen nimmt das Land diese Aufgabe für den Bund als Auftragsverwaltung war. Abweichend davon sind Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Straßenbaulastträger für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen.

    Im Übrigen sind die Landkreise Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen und die Gemeinden für Gemeindestraßen.

    Welche Aufgaben haben die Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen?

    Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.

    Bauen: Neu-, Um- und Ausbau, alle wesentlichen Veränderungen am Straßenkörper (z. B. Verschiebung der Trasse, Begradigung von Kurven, Trennung der Verkehrsarten durch Herstellung von Rad- oder Gehwegen…)

    Unterhalten/Erhalten: alle Maßnahmen zur Fernhaltung (Instandhaltung) oder Beseitigung (Instandsetzung) der Abnutzungserscheinungen oder Schäden sowie zur Erhaltung der Straße (z. B. Aufbringung einer neuen Fahrbahndecke, Auswechseln von Leitplanken, Ausästen von Straßenbäumen)

    Erweitern: flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile (z. B. Erhöhung der Kapazität einer Straße durch Anbau eines Fahrstreifens, Bau einer Lichtzeichenanlage…)

    Verbessern: alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Beschaffenheit oder Leistungsfähigkeit einer Anlage (z. B. durch Verbreiterung eines Straßenzuges, Verlegung außerhalb der Ortschaften [Ortsumgehungen]…)

  • Durch den Neubau der Autobahnen (A 38, A 71, A 73) wurde die Erreichbarkeit der bisher autobahnfern liegenden Orte deutlich verbessert, siehe Erreichbarkeitskarten, Vergleiche 1996 bis 2018.

    Erreichbarkeit der Autobahnen in Thüringen 1996
    Erreichbarkeit der Autobahnen in Thüringen 2018
    Erreichbarkeit der Autobahnen in Thüringen 2030

    Im Ergebnis kann ein Großteil der Thüringer heute in weniger als dreißig Minuten einen Autobahnanschluss erreichen. Für einige wenige Regionen liegt aufgrund ihrer geografischen Lage die Erreichbarkeitsschwelle bei bis zu 45 Minuten und mehr. Diese kann durch die bis 2030 im Rahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen noch umzusetzenden Neu- und Ausbaumaßnahmen im Bundesstraßennetz geringfügig verbessert werden.

  • Wer ist für den Winterdienst zuständig?

    Außerorts ist der jeweilige Baulastträger für den Winterdienst zuständig. Innerorts sind die Gemeinden für alle öffentlichen Straßen zuständig, also auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Auf Gehwegen kann diese Verpflichtung per Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt werden. Möglich ist auch, dass diese zu den entsprechenden Kosten herangezogen werden.

    In welchem Umfang muss der Winterdienst erfolgen?

    Eine allgemeine Räum- und Streupflicht besteht nicht. Insoweit handelt es sich bei dem von den Straßenbaulastträgern erbrachten Winterdienst zu einem großen Teil um freiwillige Leistungen im Interesse der Mobilität der einzelnen Verkehrsteilnehmer sowie der Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft. Aus der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht lassen sich zum Umfang der Winterdienstpflicht folgende Grundsätze ableiten:

    Innerhalb der geschlossenen Ortslagen besteht die Winterdienstpflicht für Fahrbahnen nur an Stellen, die verkehrswichtig und gleichzeitig auch gefährlich sind.

    Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen müssen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen gestreut werden.

    Zu welchen Zeiten erfolgt der Winterdienst?

    Die Betreuung der Bundes- und Landesstraßen erfolgt bundesweit im Wesentlichen einheitlich und richtet sich nach ihrer Verkehrsbedeutung. Die höchste Stufe umfasst die Bundesautobahnen sowie andere Streckenabschnitte, die im Zusammenhang mit dem Autobahnnetz eine herausragende Verkehrsbedeutung haben. Nur diese Bundes- und Landesstraßen werden täglich 24 Stunden im Winterdienst betreut.

    Alle anderen für den überörtlichen Verkehr wichtigen Straßen werden im Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr betreut. Damit die Straßen tatsächlich bereits ab 06:00 Uhr befahrbar sind, beginnt der Winterdienst bei Bedarf früher.

  • Die Thüringer Straßenbauverwaltung ist zuständig für:

    Bauwerksbestand zum 31.12.2022

    Bundesstraßen

    Landesstraßen

    Gesamt

    Brückenanzahl

    741

    1.157

    1.898

    Verkehrszeichenbrücken

    44

    8

    52

    Tunnel/Trogbauwerke

    1,6 km

    0,7 km

    2,3 km

    Stützwände

    26,1 km

    48,3 km

    74,4 km

    Lärmschutzwände

    15,7 km

    3,1 km

    18,8 km

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