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Wortbildmarken

Gemäß Nr. 5.2 ThStBauFR erfolgt die öffentlichkeitswirksame Darstellung bei Vorhaben ab einer Zuwendung in Höhe von 100.000 Euro auf den Bauschildern und ist nach Fertigstellung in geeigneter Form gut sichtbar auszuweisen durch dauerhaft angebrachte Plaketten und Hinweistafeln. Dabei ist bei einer Förderung über Bund-Länder-Programme das Logo des zum Zeitpunkt der Bewilligung für die Städtebauförderung zuständigen Bundesministeriums, das Logo des für die Städtebauförderung jeweils zuständigen Landesministeriums und, sofern zutreffend, jeweils ein vom zuständigen Bundesministerium programmbezogen bereitgestelltes Logo zu verwenden. Im Fall einer Förderung über eines der Thüringer Landesprogramme ist das Logo des jeweils für die Städtebauförderung zuständigen Landesministeriums zu benutzen. Weiterhin ist zusätzlich zu den vorbezeichneten Wortbildmarken auch das Logo „Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden“ zu verwenden.

Der Styleguide der Bundesregierung ist einzuhalten.

Styleguide der Bundesregierung auf der Homepage des Presse- und Informationsamts

(Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der „Lies mich“-Datei.)

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